Wir alle zahlen Steuern und werden auch ständig mit ihnen konfrontiert, sei es z.B. die Mehrwert-, Kfz- oder auch die Einkommenssteuer. Dabei gibt es wohl nur wenige Bereiche, die so häufig diskutiert werden. Egal ob Steuererhöhungen oder Gespräche über deren Verwendungszwecke, Steuern sind ein häufiges Diskussionsthema. Wie kompliziert das Ganze sein kann, merkt der Einzelne spätestens bei seiner Steuererklärung, die uns jedes Jahr aufs Neue die Nerven raubt. „Was darf ich absetzen?“, „Welche Angaben sind die richtigen?“, sind dabei sicherlich zentrale Fragen. Wenn dann einmal alles durchgegangen ist, haben Sie als Steuerzahler das gute Gefühl alles korrekt angegeben und ausgefüllt zu haben.

Einen ganz anderen Ausgang der Steuererklärung zeigt der Fall einer Rentnerin aus Rheinland-Pfalz. Sie sollte 140.000 Euro nachzahlen, da ihre Rente von 2007-2010 zu niedrig besteuert wurde. Dies teilte das zuständige Finanzamt mit und änderte nachträglich die zugehörigen Bescheide. Dagegen klagte die Rentnerin und bekam vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht zugesprochen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2015 - 5 K 1154/13). Das zuständige Finanzamt war demnach dazu verpflichtet, die Sachlage vor jedem Bescheid zu prüfen und durfte die Bescheide auch nicht einfach rückwirkend ändern. Offensichtlich hatte das Finanzamt Rheinland-Pfalz nämlich die Besteuerung vom ehemals zuständigen Finanzamt Düsseldorf übernommen, ohne die in der Steuererklärung angegebenen Einnahmen erneut zu prüfen und erforderliche Unterlagen anzufordern.

Ein auf das Steuerrecht spezialisierter (Fach-)Anwalt kann Sie in solchen Fällen natürlich immer gut beraten, da die Kanzleien mit den vielen Steuerregelungen eingehend vertraut sind. Dies gilt im Übrigen auch in Sachen Erbschaft. Häufig entstehen dort Steuerkosten, die aus der Unsicherheit resultieren, was im Rahmen der Erbengemeinschaft steuerpflichtig ist und was nicht. So wurde beispielsweise im April 2014 eine Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz abgewiesen, die sich mit der Grunderwerbssteuer beim Grundstückstausch in einer Erbengemeinschaft befasste. Der Kläger und seine beiden Geschwister hatten Grundstücke zu je 1/3 geerbt und Jahre später ihre Eigentumsbeteiligungen untereinander getauscht. Was für die Erben­gemeinschaft bloß der Wille ihres Verstorbenen war, musste vom Finanzamt besteuert werden, da der Tausch erst nach der eigentlichen Erbabwicklung stattgefunden hat (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - 4 K 1380/13). Mit einer direkten Aufteilung hätten die Geschwister also bares Geld sparen können.

Wie sie sehen, gibt es im besonders im Steuerrecht viele verschiedene Sachlagen und auch immer wieder wegweisende Urteile, wie das der Rentnerin aus Rheinland-Pfalz. Lassen Sie sich deshalb nicht nur bei unklaren Steuerbescheiden im Vorfeld beraten und sichern Sie sich die Informationen, die für ihre Planung wichtig sind.

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